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ArbG Hamburg, 30.11.2011 - 12 Ca 226/11 |
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Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 30.11.2011 - 12 Ca 226/11
- LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
- BAG, 07.05.2014 - 2 AZR 869/12
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2012 - 12 Ca 226/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 12 Ca 226/11 - abzuändern und.
- LAG Hamburg, 29.08.2012 - 5 Sa 124/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11). - LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 25/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse der …
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse ( ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11 ). - LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 117/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11). - LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 3/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines …
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11).